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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München beraten wir insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht.
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Hinzugefügt am 02.03.2011 - 12:26:59 von Dave
Kategorie: Finanzen
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Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers
Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz. (BAG-Urt. v. 16.4.97 - 3 AZR 869/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
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Der Chef hört mit
Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
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Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung
Grundsätzlich verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Wird eine Gruppenbildung bei der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen, so muss sie - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 783/96) Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt ebenfalls für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst). Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören. Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein. Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch überschritten, wenn die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 578/96) Hat ein Arbeitgeber seinen Innendienstmitarbeitern unabhängig vom Gehalt eine Betriebsrente zugesagt, so darf er die Außendienstler davon nicht mit dem Argument ausnehmen, sie hätten ein "generell höheres Einkommen". (BAG-Urt. - 3 AZR 355/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
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Zwei-Mann-GmbH: Anforderungen an Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht erforderlich. Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen. Diese Umstände können sich aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung, Verdienste für das Unternehmen) oder aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens (z. B. geschäftliche Verbindungen, Beziehungen zur Belegschaft), die für das Ausscheiden des einen und für das Verbleiben des anderen Geschäftsführers sprechen, ergeben. Bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, dass nicht einer der Beteiligten, den anderen willkürlich aus der Geschäftsführung drängen darf, z. B. durch gezieltes Herbeiführen von Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gestützt auf das eingetretene Zerwürfnis den anderen abzuberufen. Beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" ist die Kündigungsfrist gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Kündigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.4.98 - O 120/96 KfH I) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
http://www.grprainer.com/Archiv/a/zwei-mann-gmbh-anforderungen-an-abberufung-ein ...
 
Jahresurlaub nach Stellenwechsel
Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist. Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten, so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte - beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu. Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als Urlaub gewährt bekommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
http://www.grprainer.com/Archiv/a/jahresurlaub-nach-stellenwechsel_5.html
 
Ermahnung und Abmahnung in der Arbeitswelt
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten - erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird. Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z. B. mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen. Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern. Pauschalierte Angaben wie z. B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen" reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu empfehlen ist. Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen vergeblichen Abmahnung. Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
http://www.grprainer.com/Archiv/a/ermahnung-und-abmahnung-in-der-arbeitswelt_6.h ...
 
Verträge zwischen nahen Angehörigen
In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-, Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt. Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen. Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen. Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98) Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend behoben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertraege-zwischen-nahen-angehoerigen_7.html
 
Arbeitnehmerhaftung
Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen eingeteilt. Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung herangezogen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung übernehmen. Für die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse, Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen wäre. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. In beiden Fällen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen. Grob fahrlässig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil er während der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel übersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 - 8 AZR 221/97) Begrenzung der Haftungshöhe: Verschiedene Gerichte haben für die Haftungshöhe bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe auf ein halbes bis ein Monatsgehalt beschränkt. Bis zu drei Monatsgehälter halten die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit für zumutbar. Bestehen für den eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen, als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe der Selbstbeteiligung beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
01.03.2011 - 21:46:36
http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerhaftung_8.html
 
 
 
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